Diese waren aber schon untereinander nicht besonders eng verbunden, geschweige denn mit dem Beschuldigten. Es handelte sich zudem gerade nicht um dessen "Gesinnungsgenossen", sondern zu einem grossen Teil vielmehr um Angehörige gerade jenes albanischen Bevölkerungsteils, welchen er mit seinen Äusserungen herabsetzte. Damit durfte der Beschuldigte auch kein Vertrauen auf einen beschränkten Wirkungskreis seiner Äusserung haben. Diese erfolgte eben nicht im privaten Kreis, sondern (im Umkehrschluss) in der Öffentlichkeit. Zum selben Schluss käme man im Übrigen auch unter Anwendung der älteren bundesgerichtli-