Es kann keine Rede davon sein, dass zwischen all diesen Personen und dem Beschuldigten persönliche Beziehungen oder ein besonderes Vertrauensverhältnis im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung herrschten. Der Beschuldigte dürfte zwar die meisten der tatsächlichen Adressaten und potentiellen Zuhörer persönlich mehr oder weniger gut gekannt haben, nachdem es sich dabei ausschliesslich oder ganz überwiegend um Bewohner der verschiedenen Wohnlöcke an der Bernstrasse gehandelt haben dürfte. Diese waren aber schon untereinander nicht besonders eng verbunden, geschweige denn mit dem Beschuldigten.