rechtigung ab und setzte sie so in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herab. Es handelte sich also um rassistische Äusserungen i.S.v. Art. 261bis StGB. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung erfolgten diese auch öffentlich. Es ist erstellt, dass die Äusserungen des Beschuldigten nicht nur von den anderen drei am Raufhandel beteiligten Männern, sondern auch von mindestens vier nicht direkt involvierten weiteren Personen tatsächlich wahrgenommen wurden und von zahlreichen gänzlich unbeteiligten Personen aus der Nachbarschaft zumindest hätten wahrgenommen werden können.