261bis StGB. Dieser Bevölkerungsteil zeichnet sich – auch in der Schweiz – namentlich durch eine gemeinsame Geschichte und ein gemeinsames Schicksal, eine gemeinsame Sprache sowie durch gemeinsame Bräuche und Sitten aus, wodurch sich Angehörige dieses Bevölkerungsteils gegenüber anderen Bevölkerungsteilen, namentlich solcher serbischer Abstammung, abgrenzen und umgekehrt.