Öffentlichkeit sei gemäss den zutreffenden Ausführungen der kantonalen Instanz aber deshalb gegeben, weil sich der Vorfall an einem sonnigen Juniabend zwischen 18.00 und 20.00 Uhr auf der Strasse eines Einfamilienhausquartiers ereignet habe. Aufgrund der Jahreszeit, der guten Wetterverhältnisse und der räumlichen Umstände sei also damit zu rechnen gewesen, dass eine Vielzahl von unbestimmten und mit dem Beschuldigten in keiner persönlichen Beziehung stehenden Drittpersonen in den umliegenden Gärten und auf den Balkonen potenzielle Zeugen der lautstarken Äusserungen hätten werden können. Daher sei das Tatbestandsmerk-