Die Öffentlichkeit wurde vom Bundesgericht – noch nach seiner früheren, im Wesentlichen auf die Zahl der Adressaten abstellenden Praxis – bejaht im Fall eines Beschuldigten, der die Äusserung gegenüber dem Betroffenen auf der Strasse eines Wohnquartiers in Anwesenheit von sechs Personen getan hatte. Der Kassationshof hielt fest, die kantonale Instanz habe die unmittelbar anwesenden sechs Personen zu Recht nicht als Öffentlichkeit im Sinne des Gesetzes qualifiziert.