Es genügt zur Bejahung der Öffentlichkeit grundsätzlich, wenn die Äusserung von zufällig anwesenden oder hinzutretenden Dritten wahrgenommen werden kann. Massgeblich ist somit nicht die tatsächliche Wahrnehmung der rassistischen Äusserung, sondern die blosse Wahrnehmbarkeit derselben (SCHLEIMINGER METTLER, a.a.O. N. 25 zu Art. 261bis, m.w.H.). Die Öffentlichkeit wurde vom Bundesgericht – noch nach seiner früheren, im Wesentlichen auf die Zahl der Adressaten abstellenden Praxis – bejaht im Fall eines Beschuldigten, der die Äusserung gegenüber dem Betroffenen auf der Strasse eines Wohnquartiers in Anwesenheit von sechs Personen getan hatte.