Entscheidend ist die Kontrolle des Täters über den Wirkungskreis der Äusserung. Ob der Täter diese Kontrolle hat, hängt massgeblich vom Vertrauen ab, das er in Bezug auf das Verhalten des Adressaten haben darf (SCHLEIMINGER METTLER, a.a.O. N. 23 zu Art. 261bis, mit Verweis auf MARCEL NIGGLI/GERHARD FIOLKA, Das Private und das Politische, Der Begriff der Öffentlichkeit im Strafrecht am Beispiel der Bundesgerichtsentscheide vom 21. Juni 2000 und vom 23. August 2000 betreffend Rassendiskriminierung, AJP 2001, 593 ff., 544). Es genügt zur Bejahung der Öffentlichkeit grundsätzlich, wenn die Äusserung von zufällig anwesenden oder hinzutretenden Dritten wahrgenommen werden kann.