Die Zahl der Adressaten einer Äusserung ist für sich alleine nicht ausschlaggebend, kann den Entscheid über die Privatheit bzw. Öffentlichkeit aber mitbeeinflussen. Je enger die Adressaten miteinander verbunden sind, umso umfangreicher kann deren Kreis sein, ohne den privaten Charakter zu verlieren (BGE 130 IV 111 E. 5.2.1 f.). Mit zunehmender Anzahl von Personen nimmt auch die Wahrscheinlichkeit zu, dass die Äusserung weitergetragen wird. Entscheidend ist die Kontrolle des Täters über den Wirkungskreis der Äusserung.