Ethnische Gruppen unterscheiden sich durch eine gemeinsame Geschichte und ein gemeinsames System von Einstellungen und Verhaltensnormen. Nicht erfasst werden Nationen und Nationalitäten als solche. Anwendbar ist Art. 261bis StGB hingegen, wenn mit der Nationalität die betreffende Ethnie gemeint ist (SCHLEIMINGER METTLER, a.a.O. N. 15 f. zu Art. 261bis). Ethnie im Sinne von Art.