261bis mit weiteren Beispielen). Weitere von der Vorinstanz treffend ausgesuchte, vergleichbare Beispiele finden sich in der Rechtsprechung der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus: So z.B.: «Sevoboy und UCK sind Dreck der bereinigt sein muss [...] Scheiss-Albaner, muss man vernichten» oder «Es war gut, dass die Nazis damals solche ‹Polen-Sauen› vergast haben» (vgl. FABIENNE ZANNOL, Die Anwendung der Strafnorm gegen Rassendiskriminierung, Bern 2007, S. 26 ff. Ziff. 6.4). Angriffsobjekt von Art. 261bis StGB sind entweder einzelne Personen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder unmittelbar die Gruppe selbst.