261 bis StGB umschriebenen Tathandlungen ist eine Verletzung der Menschenwürde. Die Menschenwürde wird verletzt, wenn einer Person oder Personengruppe aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit die Gleichberechtigung bzw. Gleichwertigkeit als menschliches Wesen abgesprochen wird. Ob eine bestimmte Äusserung die Menschenwürde verletzt, beurteilt sich nach deren objektivem Erklärungswert, d.h. danach, wie sie von einem unbefangenen Durchschnittempfänger nach den Umständen verstanden werden muss.