10. Rassendiskriminierung 10.1 Allgemeines Wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB). Gemeinsame Voraussetzung der in Art. 261 bis StGB umschriebenen Tathandlungen ist eine Verletzung der Menschenwürde.