___ noch aus einer blossen Abwehrhandlung hinaus erfolgte, oder dass der Beschuldigte (wie von ihm, seiner Frau und L.________ behauptet) von diesem unvermittelt einen Faustschlag von hinten an den Kopf erhalten hätte, gingen die nachfolgenden, zumindest versuchten Faustschläge des Beschuldigten über eine rein abwehrendes Verhalten hinaus. Es liegt somit kein Fall von Straflosigkeit nach Art. 133 Abs. 2 StGB vor. 9.3 Fazit Der Beschuldigte ist deshalb des Raufhandels, begangen am 10. September 2012 in S.________, schuldig zu erklären.