Es bleibt nurmehr zu prüfen, ob der Beschuldigte einzig zur Abwehr eines Angriffs handelte (Art. 133 Abs. 2 StGB), wie dies von der Verteidigung an der Berufungsverhandlung (i.S. einer Eventualbegründung) vorgebracht wurde. Dies ist zu verneinen. Aus den Aussagen diverser Anwesender (namentlich G.________ und K.________) geht klar hervor, dass die Fäuste «hin und her» flogen, der Beschuldigte seinerseits auch auf die anderen am Raufhandel beteiligten Personen «los wollte» und sogar zurückgehalten werden musste.