20 handel zu diesem Zeitpunkt verneinen wollte, lag er spätestens mit dem nachfolgend versuchten Austeilen von Schlägen vor. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung erlitt der Beschuldigte selbst eine Nasenbeinfraktur sowie eine Gehirnerschütterung und damit einfache Körperverletzungen, womit die auch objektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt ist. Damit ist der Tatbestand von Art. 133 Abs. 1 StGB erfüllt. Es bleibt nurmehr zu prüfen, ob der Beschuldigte einzig zur Abwehr eines Angriffs handelte (Art.