Subjektiv musste der Beschuldigte angesichts des latent gespannten Nachbarschaftsverhältnisses, des vorausgegangenen Streits wegen der Waschküche, der nur kurz davor einigermassen beendeten Auseinandersetzung mit C.________ und des Umstands, dass beiderseits noch zahlreiche Familienmitglieder vor Ort waren, bereits bei der gegen B.________ ausgeführten Armbewegung wissen, dass es zu einer Schlägerei kommen könnte, an welcher sich auch weitere Personen beteiligen könnten.