an. Als der eintreffende B.________ den Beschuldigten von hinten am Kragen bzw. im Schulterbereich an der Jacke packte, wurde daher rechtlich betrachtet nicht die vorangehende tätliche Auseinandersetzung zwischen C.________ und dem Beschuldigten fortgesetzt, trat er dieser nicht bei, sondern es folgte eine zweite, rechtlich eigenständig zu beurteilende tätliche Auseinandersetzung. Diese zweite Phase des Geschehens ist nun allerdings klar als Raufhandel zu qualifizieren: Indem der Beschuldigte sich, von B.________ (von hinten) am Kragen bzw. im Schulterbereich gepackt, umdrehte und dabei eine Armbewegung in Richtung von B._