19 9.2 Subsumtion Gemäss dem erstellten Sachverhalt kam es vorliegend am 10. September 2012 beim Eingangsbereich des Wohnblocks an der T.________Strasse zunächst zu einem wechselseitigen Schubsen und Stossen zwischen C.________ und dem Beschuldigten. In dieser ersten Phase des Geschehens waren mithin bloss zwei Personen aktiv beteiligt, womit schon allein deshalb bis zu diesem Zeitpunkt rechtlich betrachtet kein Raufhandel vorlag. Es wurden nun F.________ und B.________ hinzugerufen.