Nicht strafbar ist ausserdem, wer zwar aktiv an einem Raufhandel teilnimmt, jedoch ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet (Art. 133 Abs. 2 StGB). Erfasst werden damit Fälle, in welchen eine Person zwar aktiv am Streit teilnimmt und z.B. Schläge austeilt, dies jedoch einzig mit dem Ziel, sich oder andere zu verteidigen oder Streitende zu trennen. Wehrt eine Person hingegen nur ab und teilt überhaupt keine Schläge aus, verhält sie sich also rein passiv, liegt gar keine Beteiligung vor (MAEDER, a.a.O., N. 17 zu Art. 133; BGE 131 IV 150 E. 2).