Der Vorsatz muss sich auf die Teilnahme an einem Raufhandel beziehen (MAEDER, a.a.O., N. 21 zu Art. 133). Der Raufhandel ist allerdings nur strafbar, wenn er «den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat». Dabei handelt es sich um eine objektive Strafbarkeitsbedingung, welche nicht vom Vorsatz erfasst zu sein braucht (TRECH- SEL/FINGERHUTH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 133). Nicht strafbar ist ausserdem, wer zwar aktiv an einem Raufhandel teilnimmt, jedoch ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet (Art.