Die unmittelbare Abfolge der Ereignisse kann es dabei gebieten, ein Tatgeschehen sachlich, räumlich und zeitlich als Einheit zu betrachten. So kann auch Beteiligter eines Raufhandels sein, wer ausschliesslich vor Beteiligung der dritten Person aktiv an der Auseinandersetzung teilgenommen hat und danach passiv geblieben ist. Anders ist es hingegen, wenn sich das Tatgeschehen klar in mehrere Handlungseinheiten unterteilen lässt (MAEDER, a.a.O., N. 10 und 14 zu Art. 133; BGE 137 IV 1 E. 4.3 m.w.H.). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf die Teilnahme an einem Raufhandel beziehen