Als Beteiligung gilt jede aktive Teilnahme – sei es auch nur ein einziger Schlag oder Stoss zur Abwehr oder Streitschlichtung (MAEDER, a.a.O., N. 11 und 13 zu Art. 133). Eine tätliche Auseinandersetzung zwischen bloss zwei Personen ist noch kein Raufhandel. Tritt der Auseinandersetzung aber eine dritte Person aktiv und tätlich hinzu, wird daraus ein Raufhandel. Die unmittelbare Abfolge der Ereignisse kann es dabei gebieten, ein Tatgeschehen sachlich, räumlich und zeitlich als Einheit zu betrachten.