, J.________, die Tochter von F.________, die Kinder von C.________, die Kinder des Beschuldigten selbst zumindest einige weitere Nachbarn). 8.3.3 Die Kammer erachtet daher folgenden Sachverhalt als erstellt: Der Beschuldigte äusserte gegen Ende der körperlichen Auseinandersetzung, mithin als er bereits verletzt worden war, sinngemäss, dass es im Kosovo-Krieg zu wenig ethnische Säuberungen gegen den albanischen Bevölkerungsteil gegeben habe bzw. dass Slobodan Milosevic zu wenig getan habe/ blöd gewesen sei, nicht alle Albaner umgebracht zu haben.