198 Z. 82 ff.). Der Beschuldigte selbst gab an, er seien 30 bis 40 Personen dort gewesen (pag. 81, pag. 184 Z. 182 f., pag. 524 Z. 17 f.). Auch wenn es sich dabei um eine Übertreibung handeln dürfte, seine Angaben dazu, wann diese 30-40 Personen denn auftauchten, widersprüchlich sind und deshalb, auch nicht davon auszugehen ist, dass gerade sämtliche Nachbarn anwesend waren, so ist doch als erwiesen anzusehen, dass eine Mehrzahl von nicht an der Auseinandersetzung beteiligten Personen, diese Äusserungen wahrnahm bzw. zumindest hätte wahrnehmen können (z.B. L.________, die Kinder von I.________, J.________, die Tochter von F.__