Allerdings ist ebenso festzuhalten, dass sich der Beschuldigte bereits zuvor provokant verhalten und – wenn auch hier nicht angeklagte und deshalb nicht weiter zu beurteilende – Beschimpfungen gemacht hatte. Schliesslich ist festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Äusserungen neben den direkt in die Auseinandersetzung involvierten Personen auch (zumindest teilweise) gänzlich unbeteiligte Personen, Frauen und Kinder, anwesend waren. Mehrere der einvernommenen Personen sprachen von «vielen» Leuten (vgl. pag. 117 Z. 98 ff.; pag. 129 Z. 63; pag. 136 Z. 58 f. und 64, pag. 141 Z. 93 f.; pag. 198 Z. 82 ff.).