Zum exakten Zeitpunkt der Äusserungen gehen die Aussagen auseinander oder es wurde gar nicht danach gefragt. Mit der Vorinstanz und entsprechend der Darstellung der Verteidigung ist davon auszugehen, dass sie erst gegen Ende dieser Auseinandersetzung erfolgten, nachdem der Beschuldigte bereits den Nasenbeinbruch erlitten hatte. Allerdings ist ebenso festzuhalten, dass sich der Beschuldigte bereits zuvor provokant verhalten und – wenn auch hier nicht angeklagte und deshalb nicht weiter zu beurteilende – Beschimpfungen gemacht hatte.