17 Raufhandel verwiesen werden (E. II.7.3.10). Dabei handelt es sich um eine reine Schutzbehauptung. Auf die Aussagen des Beschuldigten kann nicht abgestellt werden. So hat denn auch die Verteidigung an der Berufungsverhandlung nicht mehr ernsthaft bestritten, dass der Beschuldigte die inkriminierte Äusserung tatsächlich gemacht hat. Zweifelsohne standen die Äusserungen im Zusammenhang mit der tätlichen Auseinandersetzung. Zum exakten Zeitpunkt der Äusserungen gehen die Aussagen auseinander oder es wurde gar nicht danach gefragt.