Einerseits will er sich «zu 1000% sicher» sein, keine solchen Äusserungen gemacht zu haben. Andererseits gab er zu Protokoll, es könne es doch sein, dass er solches nach dem Gerangel gesagt habe, als er «nicht bei der Sache» gewesen sei (pag. 522 Z. 7 ff.). Hinsichtlich der auch in Bezug auf diesen Vorwurf vom Beschuldigten geltend gemachten retrograden Amnesie kann auf die vorstehenden Ausführungen zum