Besonders glaubhaft sind dabei die Aussagen der grundsätzlich als neutral zu betrachtenden bzw. in Bezug auf den Raufhandel sogar eher auf Seiten des Beschuldigten stehenden Ehegatten K.________. Eine derart präzise Absprache unter allen genannten Personen kann ausgeschlossen werden und dafür gäbe es – jedenfalls bei den K.________s – auch keine ersichtliche Motivation. 8.3.2 Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist hingegen widersprüchlich. Einerseits will er sich «zu 1000% sicher» sein, keine solchen Äusserungen gemacht zu haben.