154 Z. 124 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, variieren die Aussagen dazu, was der Beschuldigte gesagt haben soll, in ihrer Formulierung nur minim und stimmen betreffend Kerninhalt überein. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung bestätigte auch C.________ solche Äusserungen des Beschuldigten. Besonders glaubhaft sind dabei die Aussagen der grundsätzlich als neutral zu betrachtenden bzw. in Bezug auf den Raufhandel sogar eher auf Seiten des Beschuldigten stehenden Ehegatten K.________.