Die Verteidigung führte an der Berufungsverhandlung aus, erstellt sei zwar ein heftiger Wortwechsel, gerade C.________ habe aber keine rassistischen Äusserungen von Seiten des Beschuldigten geschildert. Falls es doch solche gegeben habe, seien sie als «Nachspiel» des «Ganzen» zu sehen und es müsse angesichts der Situation, in welcher sich der Beschuldigte befunden habe, ein gewisses Verständnis dafür aufgebracht werden. 8.3 Beweismittel und -würdigung 8.3.1 Nicht weniger als sieben Personen bestätigten, dass der Beschuldigte die fraglichen Äusserungen gemacht hat: B.___