8.2 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte selbst bestritt grundsätzlich, derartige Äusserungen gemacht zu haben. Und falls er so etwas doch gesagt hätte, dann erst nach dem Gerangel und der erlittenen Hirnerschütterung (pag. 522 Z. 7 ff.). Die Verteidigung führte an der Berufungsverhandlung aus, erstellt sei zwar ein heftiger Wortwechsel, gerade C.________ habe aber keine rassistischen Äusserungen von Seiten des Beschuldigten geschildert.