523 Z. 28). 7.3.11 Zusammenfassend geht die Kammer von folgendem rechtserheblichen Sachverhalt aus: Am 10. September 2012 kam es im Eingangsbereichs des Wohnblocks an der T.________Strasse in S.________ zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und C.________. Diese wurde bald zu einer tätlichen Auseinandersetzung, indem C.________ und der Beschuldigte begannen, sich gegenseitig zu schubsen und stossen.