14 bei seiner ersten Einvernahme denn auch noch keinerlei Erinnerungslücken geltend und schilderte detailliert, was nach dem Faustschlag von B.________ noch alles passiert sei (pag. 176 Z. 90 ff.). Entgegenhalten lassen muss sich der Beschuldigte schliesslich, dass er entgegen seinen früheren Aussagen, wonach er gar nicht geschlagen habe, an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf entsprechenden Vorhalt immerhin zugab, vielleicht sei er doch auf die anderen los bzw. habe dies zumindest gewollt, allerdings «aus Wehr» (pag. 523 Z. 28).