), durchaus beweiswürdigend berücksichtigt werden. Hinzu kommt die vom Beschuldigten geltend gemachte, von der Vorinstanz zu Recht als reine Schutzbehauptung qualifizierte, angebliche retrograde Amnesie. Wie die Vorinstanz treffend formulierte, pflegen solche nicht als „Ausblendeamnesien“ vorzukommen, bei welchen man nur gerade das, was für einen selbst ungünstig ist, nicht mehr weiss, sich hingegen an alles erinnern kann, was die anderen Beteiligten belastet. Der Beschuldigte machte