Sie versuchte klar, den Beschuldigten zu schützen. Auch der Beschuldigte selber ist in Bezug auf seinen eigenen Beitrag bei der Auseinandersetzung aber nicht glaubhaft. Abgesehen von den bereits beschriebenen Übertreibungstendenzen ist auf seine zunehmende Aussageverweigerung im Verlauf des Verfahrens hinzuweisen. Dabei handelt es sich zwar um sein gutes Recht. Trotzdem darf dieser Umstand, insbesondere das dabei festzustellende zunehmend ausweichende Verhalten (vgl. etwa pag. 188 Z. 320 f. und Z. 347 ff.), durchaus beweiswürdigend berücksichtigt werden.