, Z. 140 ff.). Ohnehin ist der Wahrheitsgehalt der Aussagen von H.________ mit Blick auf ihre Beziehung zum Beschuldigten äussert zweifelhaft. Wie sie bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme Aussagen auf offenkundiges Einflüstern ihres Mannes ergänzte (pag. 109 Z. 238 ff.; vgl. auch den zu vermutenden umgekehrten Versuch der Einflussnahme durch H.________ bei der Einvernahme des Beschuldigten, pag. 187 Z. 283), zeigt exemplarisch, wie stark beeinflusst sie von diesem und dessen Version der Geschichte offenkundig war. Sie versuchte klar, den Beschuldigten zu schützen.