Diese Darstellung wird zwar durch L.________ gestützt, es ist aber angesichts ihrer widersprüchlichen Angaben zweifelhaft, ob sie dies überhaupt selbst, und wenn ja, aus welcher Entfernung, wahrnahm (vgl. vorstehend E. II.7.3.5). Nachdem alle Beteiligten übereinstimmend aussagten, B.________ habe sich dem Beschuldigten von hinten genähert, könnte sodann durchaus auch sein, dass L.________ und H.________, das Von-hinten-am-Kragen- Packen als Schlag von B.________ gegen den Beschuldigten interpretierten, während der Beschuldigte selbst von einem