Die Kammer erachtet es gestützt auf die übereinstimmenden und lebensnahen Aussagen von B.________, C.________ und F.________ als erwiesen, dass B.________ den Beschuldigten zunächst nur – wenn wohl auch ziemlich ungehalten – von hinten packte. 7.3.10 Als widerlegt erachtet die Kammer deshalb die Behauptung des Beschuldigten wie auch seiner Frau, H.________, (pag. 98 Z. 64 f., pag. 108 Z. 210 f., pag. 111 Z. 304), wonach B.________ ihm unvermittelt mit der Faust auf bzw. gegen den Hinterkopf geschlagen habe (pag. 176 Z. 88 f., pag. 184 Z. 164 ff., pag. 522 Z. 41). Diese Darstellung wird zwar durch L.______