212 Z. 128 ff.). F.________ gab seinerseits an, als er mit B.________ im Mazedonischen Club gewesen sei, habe seine Tochter ihn angerufen und ihn gebeten sofort nach Hause zu kommen, der Beschuldigte habe Streit mit C.________. Als sie angekommen seien, hätten sich auf dem Platz ganz viele Frauen und Kinder befunden, sie hätten zunächst gar nicht gesehen, was los gewesen sei. B.________ habe den Beschuldigten an der Schulter genommen und diesen gefragt, «ei, was isch los mit dir?» (pag. 135 f. Z. 46 ff.). Die Kammer erachtet es gestützt auf die übereinstimmenden und lebensnahen Aussagen von B.___