__ auszugehen, welcher aber eher zufällig dessen Gesicht traf. 7.3.9 Nicht abgestellt werden kann deshalb auch auf die ebenfalls einen gezielten Faustschlag des Beschuldigten gegen sein Gesicht insinuierenden Aussagen von B.________ selbst (pag. 205 Z. 34, pag. 212 Z. 131) sowie auf die ebenfalls dahingehend lautenden Aussagen des Hauswarts F.________, welcher aber – im Widerspruch zu ersterem – angab der Schlag sei ins Leere gegangen (pag. 136 Z. 54 ff.). Im Übrigen stimmen die Aussagen dieser beiden Personen zum Beginn dieser zweiten Phase des Geschehens aber weitgehend mit denjenigen von C.___