12 C.________ und dessen offenkundigen Bemühens, seine eigene Rolle und diejenige seines Vaters herabzuspielen, ist hingegen nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte B.________ beim Umdrehen einen richtigen, gezielten Faustschlag ins Gesicht verpasste. Vielmehr ist – zumindest im Zweifel – entsprechend den Aussagen von D.________ zwar von einer Armbewegung des Beschuldigten gegen hinten in Richtung von B.________ auszugehen, welcher aber eher zufällig dessen Gesicht traf.