Hinsichtlich seiner eigenen Beteiligung gab C.________ immerhin zu, dem Beschuldigten «vielleicht ein oder zwei Mal» einen Schlag gegen den Körper gegeben zu haben (pag. 194 Z. 129 f.). Betreffend die Anfangsphase der (zunächst noch verbalen) Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Beschuldigten, welche sodann zwar in ein gegenseitiges Schubsen und Stossen überging, aber erst mit dem Auftauchen von B.________ "richtig" schlagend wurde, fügen sich die Aussagen von C.__