199 Z. 96 ff.) und diese widerspricht auch den Aussagen weiterer Beteiligter, wonach O.________ ohne Zutun des Beschuldigten ohnmächtig geworden sei. Auch nach den Aussagen von C.________ sei dann aber sein Vater hinzugekommen, welcher die Vorgeschichte nicht mitbekommen habe. B.________ habe den Beschuldigten – hinter diesem stehend – mit seinem linken Arm berührt bzw. diesen am Kragen gepackt und gefragt, was los sei. Daraufhin habe sich der Beschuldigte umgedreht und B.________ geschlagen. Dieser habe dem Beschuldigten seinerseits einen Faustschlag ins Gesicht zurückgegeben (pag. 193 Z. 77 ff. und 112 ff.,