7.3.8 C.________ schilderte, dass der Beschuldigte ihn beim Hauseingang (also in einem frühen Stadium der Auseinandersetzung) mit zur Faust geballten Händen gegen die Brust geschlagen habe, worauf er selbst auf den Beschuldigten losgegangen sei und diesen mit der Faust im Bereich der Schulter getroffen habe. Dabei habe er aber nicht fest geschlagen, sondern einfach gewollt dass der Beschuldigte weg gehe und auch jener habe ihn eher weggestossen (pag. 192 Z. 49 ff. und 62 f.). Es ist also auch nach der Darstellung von C.________ in dieser Anfangsphase eher von einem gegenseitigen Schubsen und Stossen (vgl. auch pag. 200 Z. 151 ff.