11 Im Übrigen, namentlich hinsichtlich seiner eigenen Beteiligung bei der nachfolgenden wechselseitigen Auseinandersetzung, kann hingegen nicht auf die Aussagen D.________s abgestellt werden. 7.3.8 C.________ schilderte, dass der Beschuldigte ihn beim Hauseingang (also in einem frühen Stadium der Auseinandersetzung) mit zur Faust geballten Händen gegen die Brust geschlagen habe, worauf er selbst auf den Beschuldigten losgegangen sei und diesen mit der Faust im Bereich der Schulter getroffen habe.