unabsichtlich dort getroffen. D.________ belastet den eigentlich zur "verfeindeten" Gruppe A.________ gehörenden Beschuldigten insoweit also nicht über Gebühr, was für die Glaubhaftigkeit dieser Aussage spricht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte den sich von hinten nähernden B.________ mit der Hand ins Gesicht traf, als er sich umdrehte und eben erst der darauf folgende Faustschlag von B.________ gegen die Nase des Beschuldigten den ersten "richtigen" Schlag im Rahmen des hier zu beurteilenden Geschehens darstellte.