und B.________ belastet, hat die Kammer keinen Grund daran zu zweifeln. Sie fügen sich ausserdem hinsichtlich des Beginns der "richtigen" Schlägerei ohne weiteres in das durch die übrigen, nicht der Gruppe A.________ angehörenden Beteiligten (mit Ausnahme von L.________) gezeichnete Bild und präzisieren dieses in Bezug auf das Eingreifen von B.________. Es ist festzuhalten, dass D.________ gerade nicht aussagt, der Beschuldigte habe den ersten richtigen Schlag ausgeteilt. Vielmehr spricht er von einem «Treffen im Gesicht» und hält dem Beschuldigten zu Gute, vielleicht habe er B.________ unabsichtlich dort getroffen.