163 Z. 83 f., pag. 171 Z. 165), seine Gruppe aber immerhin insoweit belastete, als er Schläge seines Schwagers C.________ und seines Schwiegervaters B.________ gegen den Beschuldigten bejahte (pag. 170 Z. 163) – schilderte nicht, dass bereits vor dem Hinzukommen von B.________ eine Schlägerei im Gang gewesen wäre. Vielmehr berichtete er bloss von einem «Streit», einem «richtigen Kindergarten». C.________ und der Beschuldigte hätten ein Gespräch geführt; die Mutter von C.________ habe einige Meter daneben am Boden gelegen. Plötzlich sei B.________ hinzugekommen.